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Affiliate-Marketing: Muss ich ein Gewerbe anmelden?

Günther Giani Noch keine Kommentare

Wenn man Werbung auf einer eigenen Homepage installieren und damit Geld verdienen will, beginnt man – ob man es weiß oder nicht – mit einer gewerblichen Tätigkeit: Es liegt eine „Gewinnerzielungsabsicht“ vor, und die Tätigkeit wird nachhaltig über einen längeren Zeitpunkt ausgeführt.

Folgen: Es muss ein Gewerbe angemeldet werden, der Gewinn bzw. Verlust pro Kalenderjahr muss ermittelt und in die Anlage GSE zur Steuererklärung geschrieben werden. Auch eine jährliche Umsatzsteuererklärung und ggf. bis zu 12 Umsatzsteuervoranmeldungen sind auszufüllen. Diese Steuererklärungen nicht abzugeben, ist strafbar; das Gewerbe nicht bei der Stadtverwaltung anzumelden, ist eine Ordnungswidrigkeit.

Das war die Kurzfassung. Nun für Interessierte und Betroffene etwas ausführlicher:

Gewerbeanmeldung

Wer mit Internetwerbung einen Gewinn (Gewinn = Einnahmen – Ausgaben) erzielen will, beginnt damit eine gewerbliche Tätigkeit. Sie muss bei der Stadtverwaltung angemeldet werden (Kosten: 20 bis 50€; Zeit: 15 bis 20 Minuten) Hierbei ist es zunächst egal, ob das Gewerbe haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Die Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung wird auch „Gewerbeschein“ genannt. Die Bescheinigung wird benötigt, wenn man im Großhandel einkaufen will.

Bei der Gewerbeanmeldung sollte der Zweck des Gewerbes nicht zu „eng“ definiert werden: Für Affiliate-Marketing könnte als Gewerbe-Zweck z. B. die Formulierung „PC- und Internetdienstleistungen“ oder „Internet- und Werbedienstleistungen“ sinnvoll sein. Damit wäre dann auch abgedeckt, dass man mal gegen Rechnung für andere Kunden Webseiten baut oder sie am PC unterrichtet.

Durch die Gewerbeanmeldung entsteht im einfachsten Fall ein Einzelunternehmen oder (wenn man es zu zwei oder mehr Personen betreibt) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Ausnahme: Wenn von vorneherein nicht beabsichtigt ist, mit dieser Werbung Gewinn zu machen, und man damit z. B. nur einen kleinen Beitrag zur Finanzierung des Homepage-Hobbies erwirtschaften will, muss kein Gewerbe angemeldet werden. Man sollte aber auch in diesem Fall Einnahmen und Ausgaben auflisten und die Belege ordentlich abheften, um beweisen zu können, dass wirklich kein Gewinn erwirtschaftet wurde.

Buchhaltung

Alle zum Gewerbe gehörenden Einnahmen (Umsatz) und Ausgaben bzw. Kosten müssen festgehalten, aufgelistet und summiert werden. Es wird dann je eine Liste entstehen für:

  • Einnahmen (Getrennt nach Inland, EU-Ausland und sonstigem Ausland)
  • Ausgaben
  • Fahrtkosten (z. B. mit dem eigenen PKW)
  • Geringfügige Wirtschaftsgüter von 150€ bis 999,99€ (Abschreibungsdauer 5 Jahre)
  • Wirtschaftsgüter ab 1.000,00 € (Abschreibung nach Nutzungsdauer)

Diese Listen können mit Excel erstellt werden. Es müssen in der Regel Nettobetrag plus Mehrwertsteuer aufgelistet werden. Diese Listen werden aufsummiert und in einer "Einnahmen-Überschussrechnung" (EÜR) zusammengefasst. Das Ergebnis er EÜR ist der Gewinn bzw. der Verlust des Gewerbes. Alles muss korrekt geführt werden. Das Finanzamt versteht hier überhaupt keinen Spaß! Im eigenen Interesse sollte die Buchführung auch zeitnah geführt werden.

Die zugehörigen Belege werden nummeriert und mit Ihren Nummern in die genannten Listen eingetragen. Alles wird so ordentlich in einem Ordner abgelegt, dass auch ein Fremder damit zurecht kommen könnte. (Wenn man mehr als eine Minute nach einem beliebigen Beleg suchen müsste, ist das Aufbewahrungssystem noch zu unordentlich).

Wenn man das alles nicht selbst übernehmen kann oder will, sollte man diese Aufgabe an einen Buchhalter oder wenn nötig einen Steuerberater übertragen. Alle zum Gewerbe gehörenden Briefe, Belege und Auflistungen müssen 10 Jahre gut sortiert aufbewahrt werden.

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Einkommensteuer

Wer ein Gewerbe angemeldet hat, ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Falls bereits jährlich eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, kommen nun eine oder2 Anlagen hinzu:

Die Daten aus der eigenen EÜR werden bei der Einkommensteuererklärung in eine Anlage EÜR eingetragen. Der ermittelte Gewinn bzw. Verlust muss in eine Anlage GSE eingetragen werden. Bei einem Umsatz bis 17,500 € ist die Anlage EÜR noch kein "Muss". Eine ordentliche selbst gestaltete EÜR reicht. Die Abgabe der Anlage GSE ist Pflicht. Es ist sinnvoll die oben genannten Auflistungen mit abzugeben.

Anders als bei den privaten Belegen werden die eigentlichen Belege zum Gewerbe nicht mit der Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben. Sie bleiben ordentlich abgelegt zu Hause. Es kann aber sein, dass das Finanzamt mal zu Besuch kommt und das Ganze sehen möchte.

Ob und wieviel Steuern für den Gewerbegewinn gezahlt werden müssen, hängt davon ab, welche Einkünfte der Steuerzahler bzw. das Ehepaar sonst schon hat. Ob also der Grundfreibetrag überhaupt überschritten wird, und wenn ja, wie hoch der Grenzsteuersatz des Steuerzahlers ist. In vielen Fällen muss mit einer Steuer zwischen 25 und 35% auf den Gewinn gerechnet werden (Grenzsteuersatzrechner). Es ist gut den entsprechenden Betrag z. B. auf einem Tagesgeldkonto zurückzulegen, damit es keine böse Überraschung gibt.

Das Gewerbe sollte innerhalb von ein paar Jahren wirklich in die Gewinnzone kommen. Falls nicht, erklärt das Finanzamt diese ganze Aktivität zu einer Liebhaberei (Hobby), und die durch den vorherigen Verlust eventuell entstandene Einkommensteuerersparnis, sowie vom Finanzamt erstattete Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer müssen zurückgezahlt werden.

Umsatzsteuer

Eigentlich gibt es im Gesetz nur den Begriff Umsatzsteuer. Im täglichen Gebrauch wird sie aber oft Mehrwertsteuer genannt. Diese Bezeichnung wird zunächst auch hier benutzt, um die Materie für künftige Gewerbetreibende etwas verständlicher zu beschreiben.

Nach der Gewerbeanmeldung bei der Stadtverwaltung bekommt man einen Fragebogen vom Finanzamt. Dort muss man unter Anderem entscheiden, ob man als Unternehmer oder als Kleinunternehmer tätig sein will. An die Entscheidung zum Unternehmer (=Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung) ist man 5 Jahre gebunden.

Unternehmer

Unternehmer sind umsatzsteuerpflichtig: Sie müssen auf ihre Rechnungen Mehrwertsteuer aufschlagen und die so eingenommene Steuer an den Staat abführen. Das gleiche gilt für Mehrwertsteuer, die sie mit Gutschriften erhalten. Mehrwertsteuer, die bei den Ausgaben für das Gewerbe gezahlt wurde, kann von der eingenommenen Mehrwertsteuer abgezogen werden.

Im Gewerbegründungsjahr und im Folgejahr muss dazu monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt ausgefüllt werden (pünktlich bis zum 10. des Folgemonats!). Die Differenz aus eingenommener und gezahlter Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer muss sofort gezahlt werden! Es kommt kein Steuerbescheid, auf den man warten könnte. Wenn man mehr Mehrwertsteuer gezahlt als eingenommen hat, zahlt das Finanzamt die Differenz zurück.

In späteren Jahren muss die Umsatzsteuer je nach Höhe des Jahresumsatzes monatlich, vierteljährlich oder jährlich angemeldet und gezahlt werden.

Nach Jahresende werden alle nötigen Zahlen des Jahres nochmals in eine Umsatzsteuererklärung geschrieben. Die (meist kleine) Differenz zwischen der so ermittelten Umsatzsteuer und der schon gemäß den USt.-Voranmeldungen fälligen Steuern wird dann ans bzw. vom Finanzamt gezahlt. Auch hier ist sofort zu zahlen. Ein Umsatzsteuerbescheid vom Finanzamt kommt nur, wenn das Finanzamt eine andere Meinung zu den in den Zahlen in der Umsatzsteuererklärung hat. [mehr...]

Wer Einkünfte aus dem EU-Ausland erzielen will (z. B: bei Werbung für Amazon), benötigt als Unternehmer eine Umsatzsteuer-Identnummer (USt.-ID). Sie kann auf dem Fragebogen vom Finanzamt gleich kostenlos mit beantragt werden.

Die Gutschriften kommen dann ohne ausgewiesene bzw. abgezogene Umsatzsteuer auf das Konto des Gewerbetreibenden. Die USt. wird dann in Deutschland erhoben, kann aber gleich wieder von der gezahlten USt. abgezogen werden.

Inzwischen verlangen manchmal auch inländische Kunden oder Lieferanten die Nennung der USt.-ID, um daran schnell sehen zu können, ob man ein Gewerbe angemeldet hat.

Aus Sicht der Einkommensteuer gehört die von den Kunden eingenommene und die ggf. vom Finanzamt erstattete USt. mit zu den Einnahmen. Die gezahlte USt. bzw. MwSt. und die ans Finanzamt abgeführte USt. gehören zu den Ausgaben.

Kleinunternehmer

Kleinunternehmer brauchen keine Mehrwertsteuer auf ihre Rechnungen zu schreiben (und dürfen es auch nicht). Andererseits können sie auch nicht die gezahlte Mehrwertsteuer zurückerstattet bekommen.

Die Buchhaltung ist für Kleinunternehmer wesentlich einfacher (Es müssen nur die Bruttobeträge aufgelistet und summiert werden.), und USt.-Voranmeldungen sind nicht nötig. Aber dass gezahlte Mehrwertsteuer nicht von der eingenommenen Mehrwertsteuerabgezogen werden kann, ist in den meisten Fällen ein wirtschaftlicher Nachteil [Vor- und Nachteile]

Wenn der Umsatz eines Kleinunternehmers die17.500€ übersteigt, kann er im folgenden Jahr kein Kleinunternehmer mehr sein. Um die Höhe des Jahresumsatzes zu ermitteln, müssen auch Kleinunternehmer nach Jahresende ihren Umsatz in eine Umsatzsteuererklärung schreiben.

Rechnungen / Gutschriften

Wer an einen Kunden Waren liefert für ihn Dienstleistungen erbringt, schreibt in er Regel eine Rechnung. Kleinunternehmer (und Privatleute) dürfen auf diese Rechnungen keine Mehrwertsteuer erfassen. Alle anderen Unternehmer müssen Mehrwertsteuer in ihren Rechnungen aufschlagen.

Was in einer Rechnung enthalten sein muss, steht in § 14 UStG und etwas verständlicher hier.

Wer für andere Firmen z. B. über das Affiliate-Marketing wirbt, kann als Werber in der Regel keine Rechnungen schreiben, da er ja nicht weiß, wieviel Geld er im jeweiligen Zeitraum zu erhalten hat.

Der Werber erhält daher eine Gutschrift sie ist einer Rechnung gleichwertig, wenn zwischen dem Werber und der beworbenen Firma ein entsprechender Vertrag existiert. Der Vertrag, den man mit der Firma, für die man wirbt, abschließt, muss also aufbewahrt werden.

Die Gutschriften werden dann in der Buchhaltung wie Rechnungen behandelt (mit Belegnummer versehen, aufsummieren, geordnet ablegen).

Gewerbesteuer

Ab einem Gewinn von mehr als 24.500 € pro Jahr hat man Gewerbesteuer zu zahlen. Wer in die Nähe dieser Grenze kommt, sollte ein Gespräch mit einem Steuerberater führen.

IHK-Mitgliedschaft

Durch die Gewerbeanmeldung wird man automatisch zum Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK). Bei geringem Gewinn (bis ca. 5.200 €) ist diese Mitgliedschaft kostenlos. Man muss hierzu entsprechende Angaben im Begrüßungsfragebogen der IHK machen.

Krankenkasse/Familienversicherung

Hier sind drei Fälle zu unterscheiden:

  • Wer ein Gewerbe neben seinem versicherungspflichtigen Hauptberuf betreibt, muss keine zusätzlichen Beiträge zahlen.
  • Wer mit seinem Ehepartner oder den Eltern familienversichert ist, kann mit dem Gewerbe im Monatsdurchschnitt maximal 355,00 € Gewinn erwirtschaften (Stand 2008), bevor er /sie sich bei der Krankenkasse selbst versichern muss. Wenn ein Gewerbe plus ein Minijob betrieben werden, beträgt die Grenze für beides zusammen 400,00 €.
  • Wer komplett als Selbstständiger arbeitet, zahlt einen Krankenkassenbeitrag gemäß den bei seiner Kasse üblichen Sätzen.

Gewerbe von Schülern, Auszubildenden und Jugendlichen

Auch junge Leute können ein Gewerbe betreiben. Hier sind aber Besonderheiten zu beachten:

  • Gewerbe von Minderjährigen: Für Minderjährige ist das Anmeldeverfahren nicht einfach [mehr...]
    Alternative: Das Gewerbe wird vorläufig von den Eltern betrieben.
  • BAföG: Wenn man BAföG bekommt, muss man eine Einkunftsgrenze beachten Bei Gewerbeeinkünften ist diese Grenze mit etwa 3900 € erreicht. Zu den Einkünften zählt auch der Gewinn aus einem Gewerbe, aber pro BAföG-Bewilligungszeitraum. Es interessiert also nicht das Kalenderjahr oder das Geschäftsjahr des Gewerbes, sondern es muss der Gewinn ermittelt werden, der auf den jeweiligen BWZ entfällt (z. B. von Oktober bis September). Wird die BAföG-Einkunftsgrenze überschritten, wird das BAföG um den überschreitenden Betrag vermindert. [mehr...]
  • Kindergeld: Kinder für die noch Kindergeld gezahlt wird, dürfen nicht wesentlich über 7.680 € an Einkünften pro Kalenderjahr haben, sonst geht das Kindergeld für das gesamte Kalenderjahr komplett verloren. Bei einem Gewerbe zählt der Gewinn pro Kalenderjahr zu den Einkünften. [mehr...]
  • Krankenkasse: Bei der Familienversicherung gibt es auch für Schüler und Studenten die 355€-Grenze. Zusätzlich gibt es während des Semesters bzw. während der Schulzeit eine 20-Wochenstunden-Grenze.

Gewerbe von Rentnern

Ab Vollendung des 65. Lebensjahres bestehen für Versichertenrenten grundsätzlich keine Einschränkungen beim Hinzuverdienst (Ausnahme: Rentner und gleichzeitig Bundestagsabgeordneter).

Bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist die allgemeine Hinzuverdienstgrenze für Vollrenten von 355 EUR (Stand 2008) zu beachten. [mehr...]

Gewerbe bei Arbeitslosigkeit

Wer arbeitslos ist und ein Gewerbe anmelden will, muss dies vorher(!) mit dem Arbeitsamt absprechen.

Je nach dem,

  • ob das Gewerbe bereits (mehr als 12 Monate) vor der Arbeitslosigkeit bestand oder nicht
  • ob das Gewerbe gefördert wird (Gründungszuschuss) oder nicht und
  • ob es sich um Arbeitslosengeld oder ALG2/Hartz4 handelt gelten unterschiedliche Regeln. [mehr...]

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